Vergütung

Vergütung

Sicherlich beschäftigt auch Sie die Frage, welche Kosten mit einer Mandatierung verbunden sind. Dabei geht es nicht nur um die Frage, wie viel die anwaltliche Leistung wert ist, sondern auch darum, was Sie ggf. an den Staat, Verwaltungsbehörden oder an einen Anwalt der Gegenseite leisten müssen. Leider werden diese Fragen oftmals nicht zu Beginn des Mandates besprochen – die unangenehme Überraschung kommt dann erst, wenn es schon zu spät ist. Daher werde ich die Gestaltung der anwaltlichen Vergütung wie auch die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreites gern in einem ersten Beratungsgespräch vor einer endgültigen Mandatserteilung zur weiteren Beratung oder Vertretung mit Ihnen besprechen.

Erstberatung

Bis zum 31.06.2006 regelte das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Vergütung des Rechtsanwaltes auch für beratende oder gutachterliche Tätigkeiten. Seit dem 1.07.2006 bestimmt § 34 Abs. 1 S. 1 RVG, dass der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für diese Tätigkeiten eine Vergütungsvereinbarung treffen soll. Daher nehme ich mir zu Beginn des Erstgesprächs Zeit, um mit Ihnen über die Vergütung für das Erstgespräch zu sprechen und eine entsprechende Vereinbarung zu schließen.

Ich berechne für eine erste Beratung im Umfang von bis zu einer Stunde im Regelfall pauschal € 190,00 netto. Hinzu kommen ggf. ein Auslagenersatz in Höhe von € 20,00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (19%). Die Vergütung für eine erste Beratung im Umfang von bis zu einer Stunde beträgt daher im Regelfall zwischen € 226,10 und € 249,90 brutto. 

Wird das Mandat über diese Erstberatung hinaus fortgesetzt, so besprechen wir bei Auftragserteilung gerne auch die entsprechende Vergütung und schließen hierzu im Regelfall eine Vergütungsvereinbarung ab. Hierbei vereinbaren wir, ob eine Vergütung nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand (Zeithonorar) oder nach den gesetzlichen Gebühren erfolgt.

Vergütung nach Zeitaufwand

In vielen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten ist ein kostendeckendes Arbeiten nach den gesetzlichen Gebühren nicht möglich. In diesen Fällen schlage ich regelmäßig eine aufwandsgerechte Vergütung vor. Dabei wird eine Vergütung in Abhängigkeit vom zeitlichen Aufwand, der für die Bearbeitung der Angelegenheit erbracht wird, vereinbart (Zeithonorar).

Der Vorteil dieser Vergütungsvereinbarung liegt darin, dass eine Vergütung für die tatsächlich geleisteten Tätigkeiten (Besprechungen, Prüfung der Rechtslage, Erstellung von Schriftsätzen, etc.) erfolgt. Anhand der Abrechnung ist der geleistete Aufwand minutengenau nachvollziehbar. Ein wirtschaftliches Arbeiten ist bei dieser Vergütungsform am ehesten möglich.

Damit Sie die Kontrolle über die Kostenentwicklung behalten, kann vorab oder spätestens nach Akteneinsicht grob geschätzt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Mandatsführung voraussichtlich in Anspruch nehmen wird. Zudem kann vereinbart werden, dass regelmäßig über die angefallenen Stunden informiert wird, damit Sie entsprechend disponieren können.

Vergütung nach gesetzlichen Gebühren

Soweit im Einzelfall ausnahmsweise nichts anderes vereinbart wird, ergibt sich die Vergütung des Rechtsanwaltes aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sie setzt sich aus Gebühren und Auslagenersatz zusammen.

Die Höhe der Vergütung nach Gebührensätzen hängt im Regelfall maßgeblich von zwei Faktoren ab: vom Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) und von den jeweils erbrachten Tätigkeiten. Vereinfacht gesagt gilt dabei: je höher der Gegenstandswert und je schwieriger und umfangreicher die Tätigkeit des Rechtsanwalts, desto höher die Vergütung. 

Überall dort, wo es um die Zahlung von Geldbeträgen geht, bereitet die Ermittlung des Gegenstandswertes kein Problem. In vielen verwaltungsrechtlichen Fällen lässt sich jedoch nicht klar ermitteln, wie hoch der Wert der Angelegenheit tatsächlich ist. So ist z.B. nicht von vornherein klar, welchen Wert ein Mandant dem Umstand beimisst, dass er als Schüler auf seine Wunschschule eingeschult oder versetzt wird oder dass er als Prüfling die entscheidende Prüfung noch einmal wiederholen darf. Problematisch ist zudem, dass bei streitigen Auseinandersetzungen das Gericht den Gegenstandswert erst am Ende der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Urteil festsetzt. Dabei wird der oft herangezogene Auffangstreitwert in den seltensten Fällen der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten gerecht. Zudem ist ein kostendeckendes Arbeiten gerade bei aufwändigen längeren Auseinandersetzungen auf Basis der gesetzlichen Vergütung oftmals nicht möglich. Daher schlage ich Ihnen regelmäßig eine Vergütung nach Zeitaufwand vor.

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